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Geschäftsführer-Exit: Entlastung ist kein Generalverzicht
Ein Geschäftsführer-Exit mag am Tag des Ausscheidens erledigt aussehen. Aber Entlastung, Generalverzicht, Übergabe und Gesellschafterbeschlüsse erfüllen rechtlich unterschiedliche Funktionen.
Der Geschäftsführer geht.
Die Gesellschafter erteilen Entlastung.
Im Exit Agreement steht zusätzlich: Keine gegenseitigen Ansprüche mehr. Alles erledigt.
Sechs Monate später kommt eine Sozialversicherungsprüfung. Dabei taucht ein Thema aus seiner Amtszeit auf.
Die Gesellschaft muss sich mit der Nachforderung auseinandersetzen.
Nur der mögliche Rückgriff gegen den ehemaligen Geschäftsführer ist vielleicht längst weg.
Genau deshalb sind ein sauberer Geschäftsführer-Exit und ein Generalverzicht nicht dasselbe.
Alle wollen einen klaren Cut
Beim Ausscheiden eines Geschäftsführers ist das Ziel meist auf beiden Seiten nachvollziehbar:
Der Geschäftsführer möchte Rechtssicherheit.
Die Gesellschaft möchte eine vollständige Übergabe und einen sauberen Wechsel.
Also werden häufig mehrere Themen gleichzeitig geregelt:
- Abberufung;
- Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags;
- Entlastung;
- Erledigung von Ansprüchen;
- Übergabe; und
- Freistellung aus persönlichen Sicherheiten.
Das Problem:
Diese Punkte haben rechtlich unterschiedliche Funktionen.
Wer sie unter einem pauschalen „sämtliche Ansprüche sind erledigt“ zusammenfasst, kann weiter gehen als beabsichtigt.
Manche Risiken zeigen sich erst später
Nicht jedes Problem aus einer Geschäftsführer-Amtszeit ist beim Ausscheiden bekannt.
Eine Betriebsprüfung kann später eine steuerliche Nachzahlung auslösen.
Eine Sozialversicherungsprüfung kann einen Sachverhalt anders bewerten.
Ein Bilanzierungsproblem kann erst beim nächsten Jahresabschluss auffallen.
Oder ein Altvertrag führt Monate später zu einer Forderung.
Die Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt, Sozialversicherungsträger oder Vertragspartner kann trotzdem bei der Gesellschaft liegen.
Ob sie anschließend beim ehemaligen Geschäftsführer Rückgriff nehmen kann, ist eine andere Frage. Dafür müssen natürlich die jeweiligen Haftungsvoraussetzungen vorliegen.
Hat die Gesellschaft aber bereits umfassend auf solche Ansprüche verzichtet, kann diese zweite Ebene abgeschnitten sein.
Das externe Risiko bleibt. Der interne Rückgriff kann weg sein.
Entlastung und Generalbereinigung sind nicht dasselbe
Über die Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers entscheiden die Gesellschafter.
Sie ist keine bloße Formalie.
Nach der Rechtsprechung kann eine Entlastung dazu führen, dass die Gesellschaft Ersatzansprüche wegen solcher Sachverhalte nicht mehr geltend machen kann, die den Gesellschaftern bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung der verfügbaren Unterlagen und Berichte erkennbar waren.
Eine vertragliche Generalbereinigung kann weiter reichen.
Vereinbaren Gesellschaft und Geschäftsführer etwa, dass sämtliche Ansprüche aus seiner Organstellung und seinem Anstellungsverhältnis – bekannt oder unbekannt – erledigt sind, wird nicht lediglich Entlastung erteilt.
Dann wird das Haftungsverhältnis vertraglich neu geordnet.
Kurz:
Entlastung betrifft die erkennbare Vergangenheit.
Eine Generalbereinigung kann – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – auch unbekannte Risiken erfassen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:
„Bekommt der Geschäftsführer Entlastung?“
Sondern:
Was soll nach diesem Exit tatsächlich erledigt sein?
Ein Anspruchsverzicht braucht die richtige Corporate Mechanics
Auch die Zuständigkeit darf nicht übersehen werden.
Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer entscheiden nach § 46 Nr. 8 GmbHG die Gesellschafter.
Das gilt grundsätzlich auch für die gegenteilige Entscheidung: Ansprüche zu vergleichen, zu erlassen oder im Rahmen einer Generalbereinigung zu erledigen.
Ein umfassender Release ist deshalb nicht einfach irgendein Vertrag, den die verbleibende Geschäftsführung unterschreibt.
Es braucht die richtigen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse.
Ist der ausscheidende Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, kommt ein weiterer Punkt hinzu:
Über seine eigene Entlastung oder eine Befreiung von Verbindlichkeiten darf er aufgrund des Stimmverbots nach § 47 Abs. 4 GmbHG grundsätzlich nicht mitstimmen.
Gerade bei kleineren GmbHs kann das entscheidend sein.
Es reicht deshalb nicht, nur zu fragen:
Welche Mehrheit benötigen wir?
Sondern auch:
Wer darf bei diesem Beschluss überhaupt abstimmen?
Bekanntes abschließen. Unbekanntes gezielt offenlassen.
Die Alternative ist nicht, sämtliche denkbaren Ansprüche für Jahre vorzubehalten.
Auch der ausscheidende Geschäftsführer hat ein berechtigtes Interesse an einem Schlussstrich.
Entscheidend ist die richtige Abgrenzung.
Geprüfte Sachverhalte können ausdrücklich erledigt werden.
Konkrete Streitpunkte können verglichen werden.
Bekannte Ansprüche können bewusst erlassen werden.
Sind bestimmte Bereiche noch offen – etwa eine laufende Betriebs- oder Sozialversicherungsprüfung – können genau diese Themen vom Release ausgenommen werden.
Das ist keine Misstrauenserklärung.
Es bedeutet lediglich:
Heute wird nur das erledigt, was heute vernünftig beurteilt werden kann.
Abberufung, Vertrag und Übergabe getrennt behandeln
Auch organisatorisch sollte der Exit nicht zu einer einzigen Klausel zusammengeschoben werden.
Die Abberufung betrifft das Organamt.
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag muss separat beendet oder aufgehoben werden.
Daneben stehen Entlastung und mögliche Haftungsansprüche.
Und schließlich die praktische Übergabe.
Besonders bei der Übergabe lohnt sich Präzision.
Steht im Vertrag bereits, dass sämtliche Unterlagen, Passwörter, Geräte und Zugänge zurückgegeben wurden, obwohl die Übergabe erst nächste Woche stattfindet, bestätigt die Gesellschaft einen Zustand, den sie noch gar nicht prüfen konnte.
Besser:
Pflichten definieren.
Übergabe durchführen.
Dokumentieren.
Dann bestätigen.
Was noch passieren muss, gehört als Verpflichtung in den Vertrag – nicht als angeblich bereits eingetretene Tatsache.
Persönliche Bürgschaften separat lösen
Hat der Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gebürgt, möchte er beim Exit verständlicherweise aus dieser Haftung heraus.
Die GmbH kann eine gegenüber einer Bank bestehende Bürgschaft aber nicht selbst aufheben.
Dafür braucht es regelmäßig die Mitwirkung des Gläubigers.
Das Exit Agreement sollte deshalb sauber unterscheiden:
Was kann die Gesellschaft selbst freigeben?
Wo muss eine Freigabe durch einen Dritten eingeholt werden?
Und was schuldet die Gesellschaft bis dahin?
Eine Freigabe zu beschaffen ist etwas anderes, als garantieren zu können, dass ein Dritter sie erteilt.
Ein Generalverzicht ist kein juristischer Radiergummi
Auch ein weit formulierter Release hat gesetzliche Grenzen.
Insbesondere zwingende Gläubigerschutzvorschriften können verhindern, dass die Gesellschaft bestimmte Ersatzansprüche wirksam aufgibt.
„Sämtliche bekannten und unbekannten Ansprüche sind erledigt“ bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede denkbare Geschäftsführerhaftung verschwindet.
Die Frage ist nicht nur:
Wie weit wollen die Parteien gehen?
Sondern auch:
Wie weit dürfen sie gehen?
Der richtige Exit ist nicht maximal – sondern präzise
Es gibt zwei schlechte Extreme.
Ein pauschaler Generalverzicht, obwohl die Gesellschaft ihre Risiken nicht kennt.
Oder keinerlei Rechtssicherheit für den ausscheidenden Geschäftsführer.
Ein guter Geschäftsführer-Exit liegt dazwischen.
Geprüfte Themen werden abgeschlossen.
Noch nicht beurteilbare Risiken werden gezielt ausgenommen.
Übergabe und Sicherheiten werden separat abgearbeitet.
Und die richtigen Gesellschafterbeschlüsse werden gefasst.
Ein sauberer Geschäftsführer-Exit bedeutet nicht: Alles ist weg.
Er bedeutet:
Klar definieren, was erledigt ist – und was bewusst offenbleibt.